Kostenrechner - Einnahmen

1. Deine monatlichen Einnahmen

Wenn du eine Berufsausbildung machst, kannst du hier Dein Nettogehalt angeben. Erhältst du finanzielle Unterstützung durch Deine Eltern, kannst du diese Position ebenfalls berücksichtigen. Du kannst auch Wohngeld oder BAB (Berufsbeihilfe) beim Arbeitsamt beantragen. Die genauen Modalitäten erfährst du beim Sozialamt. Wenn du studierst oder ähnliche Weiterbildungen wahrnimmst, kannst du auch BAföG beantragen.

Bitte alle Beträge in EUR angeben!

Nettoeinnahmen

Deine Nettoeinnahmen können folgende Einkünfte sein:
Ausbildungsentgelt - erhältst du, wenn du eine betriebliche Ausbildung absolvierst.
In der Regel ist der Steuerfreibetrag für Auszubildende so angelegt, dass du keine Lohnsteuer und keinen
Solidaritätsbeitrag abgezogen bekommst, aber Abzüge für die Sozialversicherung (Rente, Arbeitslosenbeitrag)
und den Krankenkassenbeitrag hast. Auf jeden Fall setzt du in das Feld nur den Betrag ein,
den du netto auf dein Konto bekommst.

Arbeitslohn/Arbeitsentgelt - Wenn du schon im Beruf stehst hast du Abzüge für Lohnsteuer, Solidaritätsbeitrag,
Sozialversicherung und Krankenkasse auf Deiner Lohnabrechnung. Bitte trage in das Feld nur den Nettobetrag ein.

Mieteinkünfte und weitere Einnahmen (Zinsen etc.) - solltest du ebenfalls hier zusammen mit den Entgelten,
die du bekommst, also als Gesamtsumme eintragen.

Für BAföG-Einkünfte, Zuschüsse von Eltern und Kindergeld haben wir Extra-Felder angelegt.
Diese Einkünfte kannst du dort eintragen. Unser Kalkulator rechnet sie zusammen mit Deinen Ausgaben im persönlichen Finanzcheck aus.

Zuschüsse von Eltern

Hier solltest du die Summe eintragen, die du regelmäßig als Zuschuss
von Deinen Eltern bekommst. Für das Kindergeld haben wir ein eigenes Feld eingerichtet.

Kindergeld

Grundsätzlich besteht für alle Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld.
Auch darüber hinaus kann unter bestimmten Bedingungen das Kindergeld weiter gezahlt werden. Die Antragstellung
und -bearbeitung für alle Kindergeldansprüche erfolgt über die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.
Die Familienkasse informiert ausführlich über alle grundsätzlichen Regelungen zum Thema "Kindergeld".
So erhälst du Antwort auf diese Fragen:

  • Unter welchen Voraussetzungen wird Kindergeld gezahlt?
  • Wie wird der Antrag auf Kindergeld gestellt?
  • Wie erfolgt die Auszahlung?
  • Wie sind Dauer und Höhe des Kindergeldes festgelegt?
  • Wie hoch sind Einkommensgrenze und Grenzbetrag ?
  • Welche Regelungen gelten speziell für behinderte Kinder?
  • Welche weiteren Rechte und Pflichten bestehen?


Bei Fragen zur Antragstellung und zu Deinem konkreten Einzelfall wendest du Dich am besten an die Familienkasse in Deiner Nähe.

Wohngeld

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Kosten für Wohnraum.
Wer die Bedingungen für Wohngeld erfüllt, hat darauf einen Rechtsanspruch.
Auch wer Vermögen besitzt, kann unter Umständen Wohngeld erhalten!

Hier haben wir die wichtigsten Aspekte zum Thema Wohngeld (Mietzuschuss, Lastenzuschuss) zusammengestellt.

Wohngeld Voraussetzung

Du musst den Wohnraum bewohnen und selbst die Miete und Belastungen dafür aufbringen.
Für die Leistung des Zuschusses ist es aber unerheblich, ob der Wohnraum in einem Alt- oder Neubau liegt.

Wohngeld Antrag

Wohngeld musst du bei der zuständigen Gemeinde oder Stadt (örtliche Wohngeldstelle) beantragen.
Wer die Bedingungen erfüllt, dem wird das Wohngeld in der Regel für ein Jahr (12 Monate) bewilligt.
Maßgeblich ist hierbei das Datum der Antragstellung. Nach Ablauf der 12 Monate ist ein neuer Antrag zu stellen,
wenn die Bedingungen weiterhin erfüllt werden.

Empfänger sogenannter Transferleistungen (Sozialhilfe, Arbeitslosengeld 2, Sozialgeld) sind vom Wohngeld
ausgeschlossen. Gleiches gilt für Mitglieder Deiner Bedarfsgemeinschaft.

Seit 01. Januar 2009 ist das neue Wohngeldgesetz in Kraft. In die Wohngeldberechnung fließen dann auch
die Heizkosten mit ein. Hierbei werden pauschal 50 Cent je Quadratmeter Wohnfläche veranschlagt.

Berufsbeihilfe

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
Berufsbeihilfe wird gezahlt, wenn du deine Erstausbildung nicht finanzieren (lassen) kannst.
Den Antrag musst du frühzeitig bei der Agentur für Arbeit stellen.
Berufsbeihilfe bekommst du beispielsweise, wenn dein Ausbildungsbetrieb weit von deinem Wohnort
entfernt liegt und du eine eigene Wohnung / ein eigenes Zimmer brauchst.
Die Berufsausbildungsbeihilfe (kurz: BAB) ist eine Arbeitsförderungsmaßnahme der Bundesagentur für Arbeit.
Anspruch haben Auszubildende unter folgenden Voraussetzungen:

  1. Der Auszubildende geht einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildung nach.
    Schulische Ausbildungen sind nicht förderungsfähig.
  2. Wenn der Antragsteller während der Ausbildung nicht bei seinen Eltern wohnen kann, weil
    der Hin- und Rückweg von der Wohnung der Eltern zur Arbeitsstätte mehr als 2 Stunden dauern würde
    (mit Öffentl. Verkehrsmitteln), oder
  3. wenn der Antragsteller über 18 Jahre alt ist oder verheiratet ist (oder verheiratet war ) oder mindestens
    ein Kind hat und in eine eigene Wohnung zieht.


Außerdem muss immer vorliegen:

  1. Die Eltern dürfen nicht soviel Geld verdienen, dass sie den Auszubildenden selber, allein unterstützen könnten.
    Das Einkommen der Eltern darf also nicht ausreichen, um den Bedarf des Auszubildenden ganz zu decken.
    Die Berufsausbildungsbeihilfe übernimmt denjenigen Anteil an diesem Bedarf, der durch das Einkommen der
    Eltern und das Einkommen und Vermögen des Auszubildenden nicht abgedeckt ist.
  2. Ist der Auszubildende verheiratet oder verpartnert, so fließt das Einkommen des Ehegatten oder des
    gleichgeschlechtlichen Lebenspartners unter Berücksichtigung von Freibeträgen in die Berechnung mit ein.


Gezahlt wird für einen Bewilligungszeitraum von 18 Monaten. Nach Ablauf dieser 18 Monate musst du
den Antrag erneut bei der zuständigen Agentur für Arbeit stellen. (Wenn du bereits eine Kundennummer besitzt,
kann man den Antrag auch telefonisch fordern.) Gezahlt wird ab Beginn der Ausbildung bzw. ab dem Beginn
des Monats in dem der Antrag gestellt wurde. Ist eine
auswärtige Unterbringung notwendig wird eine Familienheimfahrt im Monat finanziert.

Die BahnCard wird ebenfalls erstattet, sobald die Kosten für Familienheimfahrten dadurch geringer ausfallen.
Wird eine benutzte BahnCard nicht erstattet, so wird der Normalpreis und nicht der ermäßigte Fahrpreis erstattet.
Geregelt ist dies in den §§ 60 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB)

BAföG

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

(Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
Vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409), in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983
(BGBl. I S. 645, ber. 1680), zuletzt geändert durch das 26. BaföG-Änderungsgesetz vom 16.07.2019 (BGBl. I S. 3254).

BAföG ist eine Förderung der Ausbildung und des Lebensunterhaltes nach dem "Bundesausbildungsförderungsgesetz".
Gefördert werden Auszubildende an allgemeinen und berufsbildenden Schulen, an Kollegs, Akademien und Hochschulen,
einschließlich der dort geforderten Praktika. Dies gilt für Öffentliche Ausbildungsstätten ebenso wie für gleichwertige
private Ausbildungsstä. Auch die Teilnehmer/innen an Fernunterrichtslehrgängen können gefördert werden.
Betriebliche Ausbildungen und begleitende Berufschulausbildung werden nicht nach dem BAföG gefördert.

Ob du Anspruch auf Leistungen aus dem BAföG hast, wie hoch die Förderung für Dich aussieht und ob und wie du
das zinslose Staatsdarlehen für Deine Ausbildung/Dein Studium zurückzahlen musst, kannst du an den entsprechenden
Beratungsstellen Deiner Ausbildungsstätte (z.B. Studentenwerk der Hochschule) oder an den jeweiligen Ämtern für
Ausbildungsförderung, in deren Bezirk Deine Ausbildungsstätte liegt, oder beim Amt für Ausbildungsförderung der
Stadt-/Kreisverwaltung am Wohnort Deiner Eltern finden und Dich dort informieren und beraten lassen.

Alle Adressen, Telefonnummern und Internetverbindungen findest du unter www.das-neue-bafoeg.de. Nähere Infos gibt es auch beim Bundesministerium für Bildung und Forschung.

Schüler/innen:
Für die Schülerförderung nach dem BAföG sind die Ämter für Ausbildungsförderung der Kreise
oder kreisfreien Städte zuständig.

Wichtig:

  • Für Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien ist das Amt für
    Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet.
  • Für alle anderen Schüler/innen das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt/Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern.