Haus- und Mieterinfos > Hausordnung

Hausordnung für Mietverträge ab 01.09.2010




Die Hausordnung: Wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages

Da das Zusammenleben in einem Mehrfamilienhaus von vielen Faktoren abhängig ist und der Grad der Zufriedenheit eines einzelnen Mieters nicht nur von der Wohnung, sondern in hohem Maße vom Miteinander der Mieter abhängt, wird diese Hausordnung als wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages erlassen. Diese Hausordnung soll den Rahmen dafür setzen, dass es im menschlichen Miteinander so wenig wie möglich zu Problemen kommt. Dabei geht diese Hausordnung davon aus, dass das Zusammenleben in einem Mehrfamilienhaus gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz erfordert. Um ein gut nachbarschaftliches Verhältnis zwischen den Mietern und ein partnerschaftliches Verhältnis zwischen Mietern und gewobau sicherzustellen, ist die nachfolgende Hausordnung als rechtsverbindlicher Bestandteil des Mietvertrages einzuhalten:

  1. Schutz vor Lärm

    Da das Zusammenleben in einem Mehrfamilienhaus von vielen Faktoren abhängig ist und der Grad der Zufriedenheit eines einzelnen Mieters nicht nur von der Wohnung, sondern in hohem Maße vom Miteinander der Mieter abhängt, wird diese Hausordnung als wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages erlassen. Diese Hausordnung soll den Rahmen dafür setzen, dass es im menschlichen Miteinander so wenig wie möglich zu Problemen kommt. Dabei geht diese Hausordnung davon aus, dass das Zusammenleben in einem Mehrfamilienhaus gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz erfordert. Um ein gut nachbarschaftliches Verhältnis zwischen den Mietern und ein partnerschaftliches Verhältnis zwischen Mietern und gewobau sicherzustellen, ist die nachfolgende Hausordnung als rechtsverbindlicher Bestandteil des Mietvertrages einzuhalten:

    1. Ruhezeiten. Sowohl in der Zeit von 13:00 bis 15:00 Uhr (Mittagsruhe) als auch von 22:00 bis 7:00 Uhr (Nachtruhe) sind alle Lärmbelästigungen strikt zu unterlassen. Dies betrifft nicht nur handwerkliche Arbeiten, sondern umfasst auch Arbeiten innerhalb des Haushaltes, wie zum Beispiel Staubsaugen, Teppich klopfen, musizieren mit eigenen Musikinstrumenten und den lauten Betrieb einer Musik- bzw. Stereoanlage oder des Fernsehgerätes. Aber auch außerhalb dieser Ruhezeiten sind Fernseh-, Radio- und Tongeräte stets auf Zimmerlautstärke zu betreiben. Analog zu dieser Bestimmung gilt, dass das Betreiben solcher Geräte außerhalb der Wohnung, zum Beispiel im Bereich der Außenanlagen oder des Balkons/der Loggia, die anderen Mitbewohner nicht stören darf.

      An Sonn- und Feiertagen sind alle Lärmbelästigungen während des ganzen Tages strikt zu unterlassen.

    2. Ausführen von handwerklichen Arbeiten. Sofern innerhalb der Wohnung bzw. auch innerhalb des Hauses handwerkliche Arbeiten zu verrichten sind, durch die es zu Lärmbelästigungen kommt, sind diese von Montag bis Samstag in der Zeit von 8:00 bis 12:00 Uhr und 15:00 bis 18:00 Uhr vorzunehmen. Diese Bestimmung ist insbesondere bei der Durchführung von Renovierungsarbeiten zu beachten.

    3. Musizieren innerhalb der Wohnung. Beim Musizieren mit eigenen Musikinstrumenten innerhalb der Wohnung ist darauf zu achten, dass täglich lediglich 1,5 Stunden geübt oder musiziert werden darf. Beim Musizieren innerhalb der Wohnung ist jedoch zu beachten, dass Schlagzeuge, Trompeten und ähnliche Blasinstrumente nicht gespielt werden dürfen. Diese Musikinstrumente gehen unvermeidlich mit einer starken Lärmbelästigung für die Mieter einher, so dass hier keine Genehmigung erfolgen kann.

    4. Kinderlärm. Es ist zwar gängige Rechtsprechung, dass der normale Lärm spielender Kinder sowohl innerhalb der Wohnung als auch im Bereich der Außenanlage vom Vermieter und den Hausbewohnern hingenommen werden muss. Allerdings ist in der Rechtsprechung eindeutig festgelegt, dass dies nur im normalen Spielrahmen Anwendung findet. Daher ist insbesondere den Eltern der Kinder aufzugeben, dafür zu sorgen, dass es durch die spielenden Kleinen zu keinen unerträglichen Lärmbelästigungen für die anderen Bewohner des Hauses bzw. der Wohnanlagen kommt. Zur Frage der Spielplatzbenutzung ist darauf hinzuweisen, dass die von der gewobau erstellten Spielplätze für Kinder bis zu 6 Jahren vorgesehen sind. Selbstverständlich gelten auch im Bereich der Spielplätze und der Außenanlagen die oben genannten Ruhezeiten. Das Spielen in Treppenhäusern und Allgemeinräumen ist generell untersagt.

    5. Feiern in der Wohnung führen oft zu Missstimmungen und Verärgerungen. Einige Mieter gehen davon aus, dass sie das Recht haben, innerhalb ihrer Wohnung einmal im Monat feiern zu können und hierbei Lärmbelästigungen ohne Rücksicht auf die Mitmieter verursachen zu dürfen. Diese Meinung ist jedoch durch Rechtsprechung nicht abgedeckt. Jeder Mieter kann innerhalb seiner Wohnung so oft feiern wie er will. Dies hat aber stets und ohne Ausnahme zur Folge, dass er die Ruhezeiten einhält und keine Lärmbelästigungen verursacht. Allerdings ist gerade dies ein Punkt, an dem sich das Miteinander innerhalb eines Hauses beweisen kann. So gehen wir davon aus, dass es möglich ist, sowohl für die eigenen Bedürfnisse um Verständnis zu werben, als auch Verständnis zu haben für Feiern in der Nachbarschaft.

    6. Auf erkrankte Mitbewohner ist verstärkt Rücksicht zu nehmen.

  2. Sicherheit
    1. Zum Schutz der Hausbewohner und der Gemeinschaftseinrichtungen sind Kelleraußentüren stets verschlossen zu halten. Die Haustüren sind während des Tages und der Nacht geschlossen zu halten.

    2. Hauseingänge, Treppen, Flure, Keller- und Speichergänge erfüllen ihren Zweck als Fluchtweg nur dann, wenn sie frei gehalten werden. Sie dürfen daher weder zugeparkt noch durch Fahrräder, Motorräder oder anderes Mietereigentum versperrt werden. Gegen das Abstellen von Kinderwagen unter der Kellertreppe gibt es keine Einwände.

    3. Das Lagern von feuergefährlichen, leichtentzündlichen sowie übel riechenden Stoffen in Keller- oder Speicherräumen ist untersagt.

    4. Spreng- und Explosionsstoffe dürfen nicht in das Haus oder auf das Grundstück gebracht werden. Die Lagerung von Heizöl bedarf grundsätzlich einer Genehmigung der gewobau und richtet sich nach den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen.

    5. Bei Undichtigkeit oder sonstigen Mängeln an Gas- und Wasserleitungen sind sofort die Stadtwerke der Stadt Rüsselsheim sowie die gewobau zu benachrichtigen. Auch außerhalb der Bürozeiten sind die gewobau und die Stadtwerke über die Feuerwehr telefonisch erreichbar. Wird Gasgeruch in einem Raum festgestellt, darf dieser nicht mit offenem Licht betreten werden. Elektrische Schalter sind nicht zu betätigen, die Fenster sind zu öffnen und der Haupthahn ist zu schließen.

    6. Versagt die allgemeine Flur- und Treppenhausbeleuchtung, so ist unverzüglich die gewobau zu informieren. Bis Abhilfe geschaffen ist, sollen die Hausbewohner für ausreichende Beleuchtung der zur Wohnung führenden Treppe und des dazugehörigen Flures sorgen.

    7. Das Grillen mit festen, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ist auf Balkonen und Loggien nicht gestattet.

    8. Die Allgemeinräume wie zum Beispiel Trockenraum, Waschküche, Fahrradabstellraum und Zählerraum dürfen nur entsprechend der jeweiligen Zweckbestimmung genutzt werden. Die Lagerung von sonstigem Mietereigentum ist generell untersagt.

  3. Reinigung
    1. Haus und Grundstücke sind sauber zu halten. Verunreinigungen jeder Art sind von dem jeweils zuständigen Hausbewohner unverzüglich zu beseitigen.

    2. Bei den Reinigungsarbeiten wird unterschieden zwischen der Treppenhausreinigung (so genannte kleine Hausreinigung) und der Wochenreinigung (so genannte große Hausreinigung).

      In den Seniorenwohnanlagen entfällt die Verpflichtung zur Ausführung der kleinen und großen Hausreinigung. Ansonsten gilt:

      Bei der „kleinen Hausreinigung“ sind im wöchentlichen Wechsel von den Mietern einer Etage die Reinigungsarbeiten im Bereich des Treppenhauses zu erbringen. Die Details sind in dem Anhang zu dieser Hausordnung aufgeführt.

      Im Rahmen der „großen Hausreinigung“ sind die Reinigungsarbeiten im Bereich der Allgemeinräume und außerhalb des Hauses im wöchentlichen Wechsel von allen Mietern des Hauses durchzuführen.

      Für die Durchführung der großen Hausreinigung wird von der gewobau ein Reinigungsplan vorgegeben, der von allen Mietern verbindlich einzuhalten ist. Die Reinigungsarbeiten der großen Hausreinigung werden ebenso im Anhang zu dieser Hausordnung erläutert.

      Ergänzend ist jedoch im Rahmen der großen Hausreinigung festzuhalten, dass in jenen Wohnanlagen, in denen ein nebenamtlicher Hausmeister tätig ist, die Reinigungsarbeiten der Mieter sich nur auf die Allgemeinräume innerhalb des Hauses beziehen. Die Reinigungsarbeiten außerhalb des Hauses sind in diesem Bereich von den nebenamtlichen Hausmeistern zu erbringen. Grundregel: Die Reinigungswoche entspricht der Kalenderwoche (Montag bis Sonntag), und der zuständige Mieter hat während der gesamten Woche für Sauberkeit zu sorgen.

    3. Schnee- und Eisbeseitigung sowie das Streuen bei Glätte erfolgen nach dem Reinigungsplan der großen Hausordnung. Maßnahmen gegen Winterglätte müssen zwischen 7:00 und 20:00 Uhr wirksam sein, soweit nicht durch behördliche Bestimmungen hierfür andere Zeiten festgelegt werden (gilt nicht in Seniorenwohnanlagen).

    4. Abfall und Unrat dürfen nur in den dafür vorgesehenen Müllbehältern gesammelt werden. Hierbei sind die Mieter angehalten, die Möglichkeiten der Mülltrennung zu nutzen und insbesondere keine umweltschädlichen Gegenstände in den Hausmüll einzubringen.

    5. Papier/Kartonagen, Biomüll und Wertstoffe („grüner Punkt“) sind in den dafür vorgesehenen separaten Müllbehältern zu entsorgen.
      Für Glas sind die Sammelbehälter zu nutzen, die im Stadtgebiet aufgestellt sind.

    6. Die zur Verfügung stehenden Wasch- und Trockenräume sind nach Beendigung des Waschens oder Trocknens zu reinigen und so zu hinterlassen, wie man diese Räume anzutreffen wünscht.
      Auf den Balkonen darf Wäsche nur unterhalb der Brüstung getrocknet werden.

    7. Das Reinigen von Teppichen, Textilien und Schuhwerk darf nicht aus den Fenstern, über den Balkonbrüstungen oder im Treppenhaus erfolgen.

    8. Blumenkästen müssen fachgemäß und sicher innen angebracht sein. Beim Giessen von Blumen auf Balkonen ist darauf zu achten, dass das Wasser nicht an der Hauswand herunter läuft und auf die Fenster und Balkone anderer Hausbewohner tropft.

    9. Haus- und Küchenabfälle, Papierwindeln, Katzenstreu und ähnliches dürfen nicht in die Toiletten- und Abflussbecken geworfen werden.

    10. Die Wohnung ist auch in der kalten Jahreszeit ausreichend zu lüften und zu beheizen. Maßgeblich sind die Bestimmungen der DIN 4701. Diese geht von folgenden einzuhaltenden Norm-Raumtemperaturen aus: Wohn-, Schlafzimmer, Küche: + 20 Grad Celsius, Bad: + 23 Grad Celsius. Der Mieter hat durch eine Grundbeheizung sicherzustellen, dass eine Auskühlung der Wohnung unterbleibt. Möbel (insbesondere Schränke) sollen mit einem Mindestabstand von 5 cm von der Wand aufgestellt werden (DIN 18011). Zum Treppenhaus hin darf die Wohnung, vor allem aber die Küche, nicht gelüftet werden.

    11. Die Einstellung der Temperaturregler der Heizkörper im Treppenhaus darf von den Mietern nicht verändert werden.

    12. Keller-, Boden- und Treppenhausfenster sind in der kalten Jahreszeit bis auf kurzfristiges Lüften geschlossen zu halten. Dachfenster sind bei Regen und Unwetter zu verschließen und zu verriegeln.

    13. Sinkt die Außentemperatur unter den Gefrierpunkt, sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um ein Einfrieren der sanitären Anlagen und Heizkörper zu vermeiden.

    14. Für die Dauer seiner Abwesenheit (zum Beispiel Urlaub oder Krankheit) hat der Hausbewohner dafür Sorge zu tragen, dass die Reinigungspflichten eingehalten werden (gilt nicht in Seniorenwohnanlagen).

    15. Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur auf den hierfür ausgewiesenen und zu den Wohnanlagen gehörenden Parkflächen gestattet. Fremdfahrzeuge (außer Besucher), Wohnwagen und nicht zugelassene Fahrzeuge dürfen nicht abgestellt werden; es sei denn, es wird vorher eine Genehmigung eingeholt. Nicht zugelassene Fahrzeuge werden ohne Ankündigung auf Rechnung des Fahrzeughalters abgeschleppt.

    16. Kleinere Reparaturen an den eigenen Fahrzeugen, außer Ölwechsel, sind auf den Parkflächen erlaubt.

  4. Gemeinschaftseinrichtungen

    Für die Gemeinschaftseinrichtungen gelten die Benutzungsordnung sowie Bedienungsanweisungen und Hinweisschilder.

    1. Der Personenaufzug darf von Kleinkindern nur in Begleitung Erwachsener benutzt werden. Es ist darauf zu achten, dass der Personenaufzug nicht unnötig benutzt wird.

    2. Der Fahrstuhl ist im Innern entsprechend dem Reinigungsplan der gewobau von den Hausbewohnern zu reinigen. In den Personenaufzügen dürfen schwere und sperrige Gegenstände, Möbelstücke und dergleichen nur befördert werden, wenn die zulässige Nutzlast des Aufzuges nicht überschritten wird.

    3. Die Verbindung von der Antennenanschlussdose in der Wohnung zum Empfangsgerät darf nur mit dem hierfür vorgeschriebenen Empfängeranschlusskabel vorgenommen werden. Der Anschluss mit anderen Verbindungskabeln ist nicht zulässig, da hierdurch der Empfang der anderen Teilnehmer gestört wird. Der Hausbewohner hat Schäden an der TV-Kabel-Anlage oder Störungen im Empfang, die auf Fehler oder Mängel der TV-Kabel-Anlage schließen lassen, unverzüglich der Firma AKF-Telekabel mitzuteilen. Nur von der gewobau beauftragte Unternehmen bzw. Mitarbeiter sind berechtigt, Arbeiten an der TV-Kabel-Anlage durchzuführen.

    4. Die Hausbewohner haben den von der gewobau beauftragten Stellen jederzeit Auskünfte hinsichtlich der Empfangsanlage und der angeschlossenen Geräte zu erteilen oder zwecks Vornahme von Kontrollen oder Reparaturarbeiten an der Empfangsanlage das Betreten der Mieträume zu verkehrsüblichen Tageszeiten zu gestatten und gegebenenfalls die Kontrolle der an die TV-Kabel-Anlage angeschlossenen Geräte zu ermöglichen.

    5. Die Benutzung der gegebenenfalls vorhandenen Gemeinschafts- und Trockengeräte erfolgt auf eigene Gefahr. Ein Ersatz für verdorbene oder beschädigte Wäschestücke wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Anlage ist pfleglich zu behandeln. Bei Störungen ist der Betrieb sofort einzustellen und der Betreiber unverzüglich zu verständigen. Die im Hause befindlichen Wasch- und Trockeneinrichtungen dürfen in folgenden Zeiten genutzt werden:

      08:00 bis 13:00 Uhr
      15:00 bis 19:00 Uhr

      Die Wasch- und Trockeneinrichtungen dürfen nur bis 18:00 Uhr in Betrieb genommen werden, damit sichergestellt wird, dass nach 19:00 Uhr die Geräte nicht mehr in Betrieb sind. Es ist nichts dagegen einzuwenden, dass insbesondere Berufstätige vor 18:00 Uhr die Geräte in Nutzung nehmen und den Wasch- oder Trockengang zu Ende bringen. Allerdings sollte strikt darauf geachtet werden, dass nach 18:00 Uhr eine Inbetriebnahme der Geräte nicht erfolgt. An Sonn- und Feiertagen dürfen die vorhandenen Wasch- und Trockeneinrichtungen nicht genutzt werden.

      Diese Bestimmungen gelten auch für Waschmaschinen und Wäschetrockner in der Wohnung.

    6. Die Sauberhaltung der Kinderspielplätze fällt in die Reinigungsarbeiten der großen Hausreinigung und ist von allen Mietern der entsprechenden Wohnanlage zu erbringen. Die Eltern haben darauf zu achten, dass das benutzte Spielzeug nach Beendigung des Spielens aus dem Sandkasten entfernt wird. Haustiere jeder Art sind vom Spielplatz fernzuhalten.

    7. Die Außenanlagen der gewobau sind als Freizeitfläche zu betrachten. Dies hat zur Folge, dass die Mieter in diesem Bereich verschiedene Freizeitaktivitäten entfalten können und dürfen. Allerdings müssen hier einige Einschränkungen gemacht werden:

      1. Das Fußball spielen in diesem Bereich ist generell untersagt. Insbesondere betrifft dieses Verbot Kinder ab 10 Jahren sowie Heranwachsende, Jugendliche und Erwachsene, die Fußball spielen. Kickende Kinder bis zu 10 Jahren werden nicht als Fußballspieler betrachtet, wobei lediglich Plastikbälle oder ähnliches benutzt werden dürfen.

      2. Gegen die Nutzung der Außenanlage zum Grillen, Federballspielen und dergleichen bestehen seitens der gewobau bei einer Beachtung der vorgegebenen Ruhezeiten keinerlei Einwände.


  5. Genehmigung

    In Abänderung der entsprechenden Bestimmungen der Allgemeinen Vertragsbestimmungen gilt für den Betrieb von Wasch-, Geschirrspülmaschinen und Wäschetrocknern:

    1. In Wohnungen dürfen nur Kondenstrockner benutzt werden. Wäschetrockner mit feuchter Abluft bzw. Abluftschlauch dürfen nicht betrieben werden.

    2. Vor Inbetriebnahme einer Waschmaschine oder einer Geschirrspülmaschine sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

      1. Die Aufstellung muss befestigungsfrei erfolgen.

      2. Der Anschluss an einen Elektroboiler ist unter keinen Umständen gestattet.

      3. Die Installation muss von einem zugelassenen Installateur vorgenommen werden.

      4. Der wasserseitige Anschluss muss mittels eines Wasserschadenschutzventils erfolgen und ist ebenfalls von einem zugelassenen Handwerker vorzunehmen.

      5. Für die Genehmigung von Waschmaschine und Geschirrspülmaschine ist eine Haftpflichtversicherung notwendig.

      6. Alle Schäden und Beeinträchtigungen, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch der Maschinen innerhalb und außerhalb der Wohnung entstehen, gehen zu Lasten der Gerätebesitzer.

      Bei Erfüllung dieser Auflagen gelten die Aufstellung und die Inbetriebnahme dieser Geräte ohne schriftlichen Antrag und ohne schriftliche Genehmigung als genehmigt.